Ein studienfachbezogenes Praktikum dient dazu, praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu den im Studienfach erworbenen theoretischen Inhalten zu erwerben. Somit steht die berufliche Qualifizierung im Fokus und nicht primär die Erbringung der vollwertigen Arbeitsleistung. Ausländische Studenten/innen dürfen eine Beschäftigung nur aufnehmen, wenn sie einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis) besitzen, der sie dazu berechtigt. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden. Im Falle eines studienfachbezogenen Praktikums muss die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit einholen. Grundlage ist § 15 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung.
Die Möglichkeit eines Praktikums können an einer ausländischen Hochschule immatrikulierte Studierende nutzen, wenn
Für die Fachbezogenheit des Praktikums ist entscheidend, inwieweit die zu erwerbenden Fertigkeiten zu dem Studienfach passen und eine praktische Fortbildung darstellen. Ein detaillierter Praktikumsplan muss diesen Fortbildungseffekt erkennen lassen.
Studienfachbezogene Praktika ausländischer Studierender dürfen bis zu 12 Monate dauern. Diese 12 Monate müssen nicht am Stück absolviert werden, sondern können gesplittet und über die gesamte Studiendauer verteilt werden. Für jedes neue Praktikum ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Liegt eine Ausnahme von der Mindestlohnpflicht nach § 22 MiLoG vor, muss monatlich mindestens der Höchst-Förderbetrag nach dem BAföG (ab dem 1.8.2016 steigt der BAföG-Satz von 670 € auf 735 €) zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dies kann in Form eines Praktikanten-Gehaltes; eines Stipendiums, einer nachgewiesenen Bürgschaft oder nachgewiesener Eigenmittel geschehen
Über das Einvernehmen für ein studienfachbezogenes Praktikum mit einer Dauer von bis zu einem Jahr entscheidet die
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